VATERLOSE GESELLSCHAFT


Künstliche Horrorvision oder reale Gefahr


Beitrag für Broschüre POLITISCHE AKADEMIE ÖAAB/G.Tews

Die Scheidungsziffern in Österreich steigen. 18000 Scheidungen pro Jahr in den letzten drei Jahren (scheinbar stagnierend, aber bei deutlich sinkenden Heiratszahlen). Jede dritte heute geschlossene Ehe wird in Zukunft geschieden werden, im städtischen Bereich bereits jede zweite. Bei Fortlaufen der Entwicklung wird die Erstehe mit Kinder in Zukunft die Minderheit der vielfältigen Familienformen darstellen. Nicht einmal wirklich überspitzt formuliert: Der vorgesehene verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie droht ein Minderheitenschutzprogramm zu werden.

Von den Scheidungen sind jährlich etwa 16.000 Kinder betroffen, davon etwa 12.500, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Unbestrittenen Statistiken und spärlichen Untersuchungen zufolge verlieren von diesen Scheidungskindern innerhalb von ein bis zwei Jahren etwa die Hälfte jedweden Kontakt zum zweiten - nicht-obsorgeberechtigten - Elternteil. Angesichts der Tatsache, daß in 85 bis 90% der Scheidungen die Obsorge der Mutter übertragen wird, (im Rahmen einer Vereinbarung oder durch Gerichtsentscheidung) überwiegen die Kontaktabbrüche zu Vätern. Die Gründe hiefür sind vielfältig. Die Tatsache, daß es Väter gibt, die den Kontakt schlichtweg abbrechen lassen und sich nicht weiter kümmern, braucht nicht weiter bestritten zu werden. Der Anteil der schlichtweg verantwortungslos Handelnden kann schon nicht mehr auch nur annähernd ausgelotet werden. Zu vielfältig sind die Gründe, die psychischen und physischen Folgen der Scheidung, der Trennung von den Kindern, der häufigen Auseinandersetzungen um Kinder, Besuch, Obsorge und nicht zuletzt Geld. (Zu allem sehr illustrativ: Horst Petri, „Verlassen und Verlassen werden - Angst, Wut, Trauer und Neubeginn bei gescheiterten Beziehungen").

Unbestreitbar ist jedoch, daß viele Elternteile von einem ausreichenden Kontakt zu ihren Kindern abgehalten werden, teils durch Schikanen, teils durch neue Partner, teils durch gutgemeinte aber falsche Ängste der Obsorgeberechtigten und deren Familien, teils durch Ärzte, die keine Ahnung von kinderpsychologischen Erkenntnissen haben, durch Gutachter, die alten Vorstellungen nachhängen und nicht zuletzt durch eine oft äußert laxe Justiz.Nicht nur die berühmt-berüchtigen Alkoholiker, Gewalttäter und Kinderschänder - nein, auch die Väter, denen noch im Obsorgeverfahren untadelige Erziehungskompetenz zugebilligt wird, werden schlichtweg von den Kindern ferngehalten. Diejenigen, die sie sehen dürfen, werden vom Gesetz zur absurden Figur des Besuchers der eigenen Kinder gemacht, der sie zwar beobachten, aber nicht erziehen darf; dem es gesetzlich nicht erlaubt ist, über Schulerfolg und ärztliche Behandlungen Auskünfte zu erhalten. Mit den Vätern verlieren die Kinder auch das gesamte soziale Umfeld der Väter, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen usw.

Die psychischen Spätfolgen für Kinder und Eltern sind in wenigen Studien erahnbar, aber noch nicht wirklich ausgeleuchtet. Nur - die Kinder haben keine Zeit, auf Langzeitstudien zu warten. Sie haben schon jetzt einen unabdingbaren Anspruch auf beide Eltern und auf Schutz dieses Anspruches durch die Gesellschaft. Die vaterlose Gesellschaft existiert und greift beängstigend um sich. Sie ist keine künstliche Horrorvision! „Wenn sich im gegenwärtigen und wachsenden Trennungs- und Scheidungsboom die wachsende vaterlose Gesellschaft nicht zu einer Katastrophe für die nachfolgenden Generationen auswachsen soll, müssen die Weichen zu neuen Wegen schnell gestellt werden." (Horst Petri aaO, S. 147).

WIEDER EIN LICHTBLICK IN DER RECHTSGELEHRTENSZENE


Professor Hoyer bespricht in den JBL 12/1998 eine haarsträubende Entscheidung des OGH zum Unterhalt eines Vaters, der auf Kredit eine Eigentumswohnung zwecks Vermietung gekauft hatte. Der OGH (7Ob 132/98g) hatte die gesamten Mieteinnahmen aus dieser effektiv unternehmerischen Tätigkeit in die Berechnungsbasis einbezogen. Den Zinsaufwand - Voraussetzung für die Erzielung der Mieteinnahmen- durften laut OGH aber nicht abgezogen werden. Unserem Verein wird Kritik an der Justiz oft übelgenommen. Lesen Sie also, mit welchen Worten ein anerkannter Rechtsgelehrter und Anwärter auf einen der höchsten Richterposten die erwähnte oberstgerichtliche Entscheidung kommentiert:

"Diese Entscheidung teilt mit anderen den fragwürdigen Ruhm, aus Leitsätzen der Rechtsprechung scheinbar logisch zu deduzieren, ohne das erreichte geradezu absurde Ergebnis auch nur im mindesten in Frage zu stellen....willkürlich, geradezu mutwillig (Gitschthaler, ein anderer Richter)...Diesmal ist noch Ideologie eingeflossen....nur als willkürlich zu qualifizieren...Stehsätze der Rechtsprechung, die offenbar an Geltungsanspruch das Gesetz übertreffen...nachgerade als Strafe anmutende Schlechterstellung des Wagemutigen...Fortsetzung dieser Rechtsprechungslinie wäre reine Willkür. Hoffentlich findet sich ein Habilitand, der die sich teilweise weit vom Gesetz enfernende Rechtsprechung wieder zu diesem zurückführt."

Sehr geehrter Herr Professor Hoyer, wie wäre es mit einem Blick aus noch größerem Abstand auf das Gesamtkunstwerk "Unterhaltsrecht". Welche Auswirkungen haben seine Grundregeln auf die Motivlage zu Vaterschaft? Denken Sie dabei an Personen, die in der Wettbewerbswirtschaft durchschnittliches und unsicheres Geld verdienen und einem bankrotten Altersversorgungssystem entgegensehen. Denken Sie dabei bitte auch an den Mann, der mit einem Scheidungsrisiko von 40% in die Familiengründung geht. Wenn dieses Risiko schlagend wird, sieht das Recht für ihn folgende Rolle vor: er soll wie ein verantwortungsbewußter Familienvater weiterhin kraftvoll arbeiten und Geld verdienen und davon maximalen Unterhalt zahlen, während ihm nach Belieben der Frau der Kontakt zu seinen Kindern weitgehend oder ganz abgeschnitten wird. Er bekommt keine Information über seine Kinder, soll aber wie ein guter Familienvater für sie wirtschaften. Gibt es übleren Zynismus? In diesem Geist entwickelt der OGH die Spielregeln und es wäre schon einer Untersuchung würdig, das Regelwerk aus der Sicht der Zahler zusammenzufassen. Sicherlich könnte eine von der Politik unabhängige Wissenschaft damit auch der politischen Kultur dienen. Es würde dann keine Diskussionen mehr über "Familienbesteuerung" geben, ohne das Unterhaltsrecht dabei zu berücksichtigen. Wir liefern gerne Material


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