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Zum "Kindeswohl"
Richter verfügt: Kinder mit Polizeigewalt ins Suchtgiftmilieu zurückzubringen
Der Begriff Kindeswohl ist naturgemäß vielfach auszulegen und wird oft genug von Gerichten, Vätern und Müttern verschieden interpretiert. Jeder hat dazu seine Vorstellungen und seine Wahrheit. In Filmen lassen sich viele Fallkonstellationen darstellen, die Wirklichkeit hat noch viel unglaublichere Fälle "auf Lager".
Die Vorgeschichte: Herr Jakob B. (Name von der Redaktion geändert) hat mit seiner geschiedenen Frau Melinda B. insgesamt 6 Kinder. Im Alter von 15 Jahren flüchtet die mj. Marianne B. von der Mutter und übersiedelt zum Vater. Der Vater beantragt die Übertragung der einstweiligen und endgültigen Obsorge an ihn. Es wird um S 40.000, ein Gutachten erstellt, aus dem wie folgt auszugsweise zitiert werden soll;
"ein Weiterverbleib der mj. Marianne B. im mütterlichen Familienverband würde deren Wohl gefährden ...."
Besonders bemerkenswert ist der "Nebensatz" des Gutachters, der darauf hinweist, daß auch betreffend der anderen 5 Kinder das Kindeswohl beim Verbleib bei der Kindesmutter gefährdet erscheint.
Trotz dieses Gutachtens weist der Richter zunächst mit Beschluß den Antrag des Vaters auf Übertragung der einstweiligen und der endgültigen Obsorge auf ihn ab. Irgendwelche Maßnahmen betreffend der übrigen Kinder werden seitens des Gerichtes nicht getroffen. Vielmehr verweist der Richter darauf, daß das Jugendamt entsprechende Anträge zu stellen habe. Dazu ist allerdings zu bemerken, daß betreffend des Kindeswohls (selbstverständlich) auch das Gericht von Amts wegen (d.h. ohne Anträge des Jugendamtes und ohne Anträge beispielsweise der Eltern) tätig zu werden hat.
Wer mit Kopfschütteln auf diese Vorgangsweise des Gerichtes reagiert und meint, ärger kann es nicht kommen, sei schnell eines besseren belehrt. Zwei Monate nachdem der Richter dieses alarmierende Gutachten erhalten hat, holte der Kindesvater die vier jüngeren Kinder von der Mutter. Im Gerichtsakt heißt es, "am 30.04.1997 war die Kindesmutter alkoholisiert. In diesem Zustand war sie zu den Kindern lästig. Sie rief den Kindesvater an und schimpfte mit ihm. Noch an diesem Tag, abends, holte der Kindesvater die Kinder.
Vereinbart war, daß der Kindesvater die vier Kinder am 4. Mai 1997 um 18 Uhr zur Kindesmutter zurückbringe. Tatsächlich brachte er nur die Älteren zurück."
Betreffend der beiden Jüngeren (Schutzbedürftigsten) ordnete das Gericht folgendes an: "Die Bundespolizeidirektion Wels wird angewiesen, die mj. O.B., geboren 08.04.1987 und K.B., geboren 10.08.1988 dem Kindesvater J.B. unverzüglich abzunehmen und dem Jugendamt Haag bzw. der Kindesmutter M.B. zu übergeben."
Nur damit keine Irrtümer aufkommen: es handelt sich um ein und dieselbe Familie, zu der der Gutachter zwei Monate vorher auf die Kindeswohlgefährdung aller Kinder hingewiesen hat. Insbesondere ist klar, daß die Kinder im Rauschgift-, Alkohol- und Gewaltmilieu aufwachsen. Der Richter hat somit angeordnet, daß die beiden jüngeren Kinder mit Polizeigewalt dem Vater abgenommen werden und in das oben genannte Familienmilieu zurückgebracht werden. Eine seltsame Vorstellung von Kindeswohl.
Bezirkshauptmannschaft entlohnt rauschgiftmißbrauchenden, alkoholmißbrauchenden Gewalttäter als Erziehungshelfer!
Die oben dargestellten seltsamen Vorstellungen der für das Kindeswohl zuständigen Behörden sind aber an Grotesken in diesem Akt noch nicht genug:
Der Lebensgefährte der Kindesmutter, der, wie dargestellt, augenscheinlich massiv Alkohol- und Suchtgiftmißbrauch betreibt und als Gewalt- und sonstiger Straftäter bereits mehrfach in Erscheinung getreten ist, ist von der Bezirkshauptmannschaft G. als Erziehungshelfer für seine Lebensgefährtin beschäftigt und erhält für diese Tätigkeit S 2.000 im Monat. Auf dem Punkt gebracht:
Nicht nur, daß der Staat nicht in der Lage ist, die Schutzbedürftigsten seiner Staatsbürger, die Kinder, vor Suchgift, Alkohol und Gewaltmilieu zu schützen. Er bezahlt auch die Verbrecher noch dafür, daß sie das Leben dieser Kinder verderben.
PS: Der Kindesvater hat die Justizwaisen ausdrücklich ermächtigt, alle Daten offenzulegen und den Medien zur Verfügung zu stellen, da er selbst sich außerstande sieht, sich durchzusetzen. All die oben genannten Behauptungen können anhand des Aktes P 1386/95 des BG Peuerbach nachgewiesen werden.
An die Adresse jener Behörden, die unseren Verein und die Zeitschrift als aggressiv und polemisch bezeichnen: Was gedenkt man, gegen derartige Vorfälle zu unternehmen?
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Übersicht Justizwaisen September 1997