Reformdiskussion bei den Amtsvormündern

Mindestrechte

Ein Referat bei der Tagung der Amtsvormünder am 2. Oktober 1997 in Zell am See könnte Anstoß sein für eine sinnvolle Reformdiskussion zum Thema des Schicksals von Eltern und Kindern nach Scheidungen - vorausgesetzt, der Referent schildert die Zustände ungeschminkt. Endlich könnte auf höherem Niveau als mit der simplen Fragestellung "ja oder nein zur gemeinsamen Obsorge" gearbeitet werden. Nachstehend einige Gedanken. Viele Fußnoten, wie in "wissenschaftlichen" Aufsätzen üblich, liefert der Verfasser gerne nach (Dr. Edgar Pree, Knabenseminarstraße 19, 4040 Linz, Tel./Fax 0732 70 13 51). Hier soll Klarheit vor Genauigkeit gehen.

 

Wen betreffen die
sogenannten Mindestrechte?

Bei einer Scheidungsrate von 38% bundesweit und 50% in Städten kann sich jeder werdende Vater ausrechnen, daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit die "Obsorge" verlieren wird. Sobald seiner Gattin die Ehe nicht mehr gefällt, kommt er, ob er will oder nicht, in den Genuß dieser "Mindestrechte". Chancen auf die "Obsorge", also das Weiterbestehen seiner Elternrolle, hat als Mann vielleicht der Hausmann einer Karrierefrau oder der Vater von Söhnen über 10. So viel als Hinweis, daß auch Mütter, ohne daß sie Einfluß auf diese Lebensentscheidung haben, in die den Vätern zugedachte Rolle kommen. Nicht zu vergessen die etwa 17 000 Scheidungskinder jährlich, die juristisch nur mehr einen Elternteil und einen "Besucher" haben und die 25% unehelich geborenen, denen der Gesetzgeber gleich nur die Mutter zubilligt. Auch der Oberste Gerichtshof hat erkannt, daß in der Regel völlig taugliche Elternteile zu solchen mit "Mindestrechten" degradiert werden, weil es keine Alternative gibt (JBL 1994, 610). Für die Reformdiskussion ist der realistische Blick auf den Inhalt der "Mindestrechte" deshalb so wichtig, weil man vernünftigerweise nicht über "Obsorge" alleine diskutieren kann, ohne andererseits die einzig verfügbare Alternative der "Mindestrechte" anzusehen. Das hat auch der Verfassungsgerichtshof getan, als er das System der alleinigen Obsorge zementierte. Die Verfassungsrichter meinten, daß der Entzug der Obsorge des einen Elternteils ohnehin nicht so schlimm sei, weil "selbst im Streitfall der Ausschluß (!) von den elterlichen Rechten durch eine Reihe von Bestimmungen, die ihm eine Mitwirkung (!?) ermöglichen, stark gemildert ist" (JBL 1990, 310).

Sehen wir uns also an, was diese "Mindestrechte" für den durchschnittlichen Familienmenschen, der sich gar nicht scheiden lassen will, bedeuten.

 

Verständliche Worte
der Praktiker

Mit den Worten von Richter Dr. Schrott geht es bei der Entscheidung um die Obsorge um "alles oder nichts" (Ö1, 18.5.1993). Soll heißen: die Mindestrechte sind praktisch nichts. Erdnah hat auch der Vorsteher des Bezirksgerichts Linz die Lage ausgedrückt: "Das weiß doch jeder, daß der Nichterziehungsberechtigte keine Chance hat." Sicherlich zitierfähig ist eine Erkenntnis des Landesgerichts Wien, in der es heißt "Im europäischen Vergleich ist der Nichtobsorgeberechtigte in Österreich weitgehend entrechtet (JBL 1992, 695).

 

Unverständliches "Kindeswohl"

nach Juristenart

Die "Mindestrechte" des österreichischen Rechts kann man nur verstehen, wenn man sich von normalem menschlichem Verständnis löst und in die Gedankenwelt des Systems der "alleinigen Obsorge" hinabsteigt. Kein normal denkender Mensch versteht das ohne lange Erklärungen. Das Zauberwort für die Verschleierung der Mißstände heißt "Kindeswohl".

 

Die Verteidiger des Systems behaupten, daß oberster Grundsatz auch dieses Teils des Kindschaftsrechts das "Kindeswohl" sei. Das stimmt nur dem Wortlaut nach, führt aber den gutgläubigen Staatsbürger inhaltlich in die Irre. Am besten erklärt Bernat im Amtsvormund, daß "gesetzliches Kindeswohl" etwas anderes ist, als alle Psychologen der Welt unter "Kindeswohl" verstehen mögen (ÖA 1994, Nr.2, S. 45): "Ist im positiven Recht eine konkrete Aussage zu finden, wie der Gesetzgeber das Wohl des Kindes verstanden wissen möchte, so ist diese Wertung für den Richter - ungeachtet vielleicht anderslautender Wertungen der Humanwissenschaft - bindend." Laut Gesetz ist im Scheidungsfall das "Kindeswohl" so zu verstehen, daß das Kind nur von einem Elternteil erzogen werden soll (§ 177 ABGB). Rechtspositivist Pichler spricht z.B. von "Unteilbarkeit von Pflege und Erziehung", obwohl in der Realität natürlich jedes Kind von den verschiedensten Personen und dem Fernseher erzogen wird. Das heißt für die Praxis, daß die Gerichte den "Alleinerziehern" helfen (müssen?), die den Lehrer-Vater ihrer Kinder daran hindern, ihre gemeinsamen Kinder zu bilden oder dem Arzt-Vater nicht erlauben, dem eigenen kranken Kind pflegend zu helfen. Diese Gedankenwelt ist so bizarr, daß man Vergleiche etwa mit rassistischen Diktaturen anstellen muß, in denen bestimmte Menschengruppen grundsätzlich als schädlich definiert waren und denen es nichts half, ihren positiven Beitrag für ihre Mitbürger ins Treffen zu führen. Sie waren ohne Wert. Ebenso ohne Wert für die Pflege und Erziehung des eigenen Kindes ist unwiderleglich per gesetzlicher Definition der Nichtobsorgeberechtigte und entsprechend wird er behandelt: er bekommt nur minimal Zeit mit dem eigenen Kind (damit ja kein erzieherischer Einfluß entsteht) und so gut wie keine Information.

 

Die Menschen vorwiegend interessierenden "Mindestrechte" sind das "Besuchsrecht" (§148 ABGB) und das "Auskunftsrecht" (§178 ABGB).

 

Das Besuchsrecht

Nach den Formulierungen unzähliger Entscheidungen dient das Besuchsrecht "zur Beobachtung der Entwicklung des Kindes und zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines auf der blutsverwandtschaftlichen Beziehung beruhenden Naheverhältnisses."

Wichtiger als alles andere ist dem Obersten Gerichthof aber, daß kein erzieherischer Einfluß des Besuchselternteils entsteht, auch wenn dieser für das Kind vorteilhaft ist (OGH 8 Ob 558/89). In derselben Entscheidung, in der der OGH feststellt, daß ein offenbar sehr positiver Vater auf jeden Fall aus Berührungen mit dem Schulbesuch der Kinder auszuschalten ist, produziert er die Formel "oberster Grundsatz Kindeswohl".

Aus dieser unwiderleglichen Kindeswohldefinition ergibt sich: der Nichtobsorgeberechtigte bekommt nur wenig Zeit mit seinem Kind, damit er es ja nicht erzieht. Alle Spielregeln sind so gestaltet, daß selbst der minimale Rahmen der Kontakte alle 14 Tage noch auf legalem Weg erheblich reduziert werden kann. Sogar von der Mutter sabotierte Besuchstage fallen ersatzlos aus. Viele Wochen lang kann so immer wieder ein Grund gegen Kontakte zum Vater vorgeschoben werden. Den Gerichten ist es auch egal, wenn bis zur Scheidung ein sehr enger Kontakt zwischen Kind und Vater bestanden hat. Der Vater, der seinen 4jährigen jahrelang ins Bett gebracht hat, bekommt ihn erst einmal zwei Jahre lang gar nicht zum Übernachten (groteskerweise aber durchaus zum "Ferienbesuchsrecht" zwei Wochen lang). Die Gerichte begründen auch diesen Unfug mit dem "Kindeswohl". Wenn ein Nichtobsorgeberechtigter vorbringt, mit seinem ansonsten vor dem Ferseher untergebrachten Kind intellektuell oder sportlich etwas unternehmen zu wollen, zählt das nicht vor Gericht. Nur Vorwürfe gegen den Nichtobsorgeberechtigten zählen. Diese hat das Gericht zu prüfen und hat wenig Skrupel, Besuchszeit nochmals zu reduzieren. Psychiater Friedrich hat im Justizministerium im Oktober 1995 erklärt, daß schon in jedem zweiten Pflegschaftsfall Kindesmißbrauch zum Zweck der Verhinderung des Kontakts des Vaters zu seinen Kindern unterstellt wird und diesbezüglich eine Reform der Anwaltsethik gefordert

 

Das Auskunftsrecht

Wenn man das Besuchsrecht kurz mit "selten und wenig Zeit mit dem Kind" zusammenfassen darf, so fällt die Kurzbeschreibung des Auskunftsrechts noch einfacher aus: so gut wie keine Information. Nach den Erläuterungen des Justizausschusses muß man als Vater fast wünschen, keine rechtlich zustehenden Informationen zu bekommen: "Lebensbedrohende Erkrankungen, Unfallfolgen, Alkholmißbrauch, Drogensucht, Straffälligkeit oder schweres Schulversagen, jedoch auch außergewöhnlich positive Umstände, wie die erfolgreiche Beendigung einer Berufsausbildung oder die Erringung sportlicher Erfolge." Das ist keine Polemik, sondern es sind die Worte unserer Gesetzesmacher! Diese waren geradezu von der Vorstellung besessen, ein Vater ohne Kind könnte diese lächerlichen Minimalrechte mißbrauchen. Die Gesetzesbegründer sind auf die Idee gekommen, daß der Vater "in seinen Äußerungen wiederholt Vorschläge macht, die dem Wohl des Kindes abträglich sind, oder überhaupt mangelndes Interessen am Kind bekundet..." (JAB, 17.GP.,887 d. Beil., S.7).

Allen Ernstes stellen sich die Politiker (oder Ministerialbeamten?) also einen Menschen vor, der über sein Kind etwas wissen will, sich zu dem bereits eingetretenen Elementarereignis (Schulversagen, Drogensucht, ...) äußert und dadurch man gelndes Interesse am Kind bekundet! Ausdrücklich haben sie angeführt, daß der Besuchselternteil, und sei er Lehrer, keine Schulinformation bekommen soll. Unser Recht duldet auch durchaus den Zustand, daß ein Elternteil nicht erfährt, wo sein Kind wohnt und daß sein Name geändert wurde. (ÖJZ 1995, 615)

 

Die Rechtspraxis

ist mit den Worten des früheren Justizministers Ofner "katastrophal". Daß die Gerichte wenig leisten, dem Kind wenigstens einen "Besuchsvater" zu erhalten, hat natürlich nicht nur mit persönlichen Unzulänglichkeiten zu tun, sondern ergibt sich aus dem gesetzlichen Leitbild des für das Kind gänzlich unnötigen "Besuchers", der ja dem Kind nur Zeit nimmt, in der es eigentlich vom Obsorgeberechtigten gepflegt und erzogen werden sollte. Die Realverfassung propagiert immer wieder der Mitschöpfer dieses Systems und Leiter der Reformdiskussion, Ministerialrat des Justizministeriums, Dr. Stormann: Zwang gegen gesetzesbrechende Obsorgeberechtigte ist abzulehnen (daß aber auch Alleinerzieherinnen fürs Schnellfahren bestraft werden, ist ihm noch nicht aufgefallen). Somit gibt das System geradezu einen Freibrief, die ohnehin minimalen "Mindestrechte" nach Belieben zu verletzen.

Unser höchstes Gericht, der Verfassungsgerichtshof, spricht dennoch ungerührt sogar von "Mitwirkungsrechten" und sieht in diesen einen Ausgleich zum Verlust der "Obsorge". Da fühlt man sich an ein Zitat von Bydlinski erinnert: "Richtig ist selbstverständlich auch, daß Rechtsregeln, Rechtszwecke oder Prinzipien, methodische Richtlinien, Entscheidungsbegründungen, etc. durchaus möglichem Mißbrauch durch Schlampigkeit, manipulative Verwendung oder schlichte Lüge ausgesetzt sind." (JBL 1994, 443). Diese Diagnose kann jeder bestätigen, der in "Pflegschaftsverfahren" verstrickt wird, weil man ihm sein Kind nimmt.

Manchmal beklagen scheinbar engagierte Richter ihre Machtlosigkeit gegenüber Obsorgeberechtigten. Man hat aber noch von keinem gehört, daß er einmal bei einer Fachtagung Mittel zum Schutz eines Besuchsrechts verlangt hätte.

 

Zusammenfassung

Das Kurzurteil über die Mindestrechte lautet: Obsorgeberechtigte, die dem anderen nicht mehr und nicht weniger als "sein Recht" (das Kind hat entgegen anderslautender Schönrederei keine) gewähren, schaden ihrem Kind.

Schon der Gebrauch dieses Rechts, das Obsorgeberechtigte haben, ist Mißbrauch. Sie bringen den anderen Elternteil in die groteske Rolle des nichterziehen sollenden Zuckerlonkels alle 14 Tage, der von seinem Kind nichts weiß. Wären sie ohne so ein "Recht" überhaupt auf den Gedanken gekommen, sich so zu verhalten? Daher ist ein gesetzliches Besuchsrecht auch zum Scheitern verurteilt, wie Professor Haller im Justizministerium im Oktober 1995 erklärt hat (auch im Amtsvormund Nr.1, 1997, S. 7).

Das existierende System kann also in sich nicht funktionieren. Das zeigt die Kontaktabbruchquote von 50% ein Jahr nach der Scheidung. Man kann sagen, daß das gesetzliche Konzept Obsorge/Mindestrechte eine Anleitung zum Schlechtsein ist. Es ist auch eine ungünstige Voraussetzung für die Konfliktlösung: "Weder aus der Sandkiste noch aus der großen Politik hat man von erfolgreichen, das heißt Vertrauen und Dialogfähigkeit schaffenden Verhandlungen gehört, bei denen sich von Anfang an ein bewaffneter und ein wehrloser Gesprächspartner gegenüberstanden." (Jopt)

Die verkehrte Welt unseres Rechts im Zusammenhang Besuchsrecht/Unterhalt findet sich sehr illustrativ und konzentriert im Amtsvormund Nr. 4 1995, OGH 1Ob 504, 505/95.

 

Ausblick

Daß es keinen einzigen Humanwissenschafter gibt, der das geschilderte System und insbesondere die Rolle des "Besuchers" erklären kann, ist Grund genug, dieses ganze abartige Gedankengebäude über Bord zu werfen.

 

In einer westlichen Demokratie darf es keine "Untermenschen" nach Art der "Besuchselternteile" geben, sondern müssen Väter, Mütter und Kinder ihre Menschenwürde auch im Scheidungsfall behalten können.

Psychiater Friedrich empfielt über 100 Tage "Besuchsrecht" im Jahr. Er erklärte uns daher, daß ein neuer Inhalt für die bestehenden Termini gesucht werden muß. Wer kann sich "100 Tage Besuch ohne Pflege und Erziehung" vorstellen?

Die an digitale Intelligenz gemahnende Diskussion "gemeinsame Obsorge ja oder nein?" bleibt sinnlos, solange die Begriffe nicht hinterfragt werden.

Der Aktion Recht des Kindes auf beide Eltern ist es egal, welches Etikett gefunden wird, damit ein menschenwürdiges Ausmaß an Leben mit dem eigenen Kind und für das eigene Kind möglich wird. Sicher ist jedenfalls: das existierende System ist das ganz Falsche. Behalten wir es nicht so lange, bis sich alle einig sind, welches das ganz Richtige ist, sondern gehen wir unverzüglich an die Arbeit, einfach in vielen Punkten das Gegenteil dessen einzuführen, was derzeit gilt.

Entziehen wir z.B. in Zukunft dem die Obsorge, der das Kind grundlos zum Halbwaisen machen will, statt dem Besuchselternteil das Besuchsrecht zu nehmen.

Fördern wir den, der zum Kompromiß bereit ist, statt den, der am unerbittlichsten am Kind zerrt. Führen wir eine Anwaltsethik ein, die das Kindeswohl nach menschlichen Kriterien zu berücksichtigen hat. Die Arbeit liegt da.

 

Wer fängt an?

Übersicht Justizwaisen September 1997

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E-mail bitte an: Aktion Recht des Kindes auf beide Eltern