Urteil

Wertewandel & Rechtsgefühl

 

Oberster Gerichtshof

billigt gemeinsame Obsorge in "Ehe zu dritt"

 Mit bereits mehrfach erwähnter Entscheidung vom 10.10.1995 hat der Verfassungsgerichtshof (G 154/93, G 171/94) entschieden, daß die österreichische gesetzliche Regelung der zwingenden alleinigen Obsorge nach Scheidung nicht gegen Menschenrechte verstoße. Begründet mit der Zauberformel des Kindeswohles. Für welche skurrile Entscheidungen allerdings die Zauberformel noch herhalten muß, übertrifft langsam aber sicher das Rechtsgefühl des Durchschnittsbürgers.

Mit Entscheidung vom 30.1.1997, 6 Ob 2191/96 s entschied der Oberste Gerichtshof (gegen das BG Donaustadt als erste und das LG für ZRS Wien als zweite Instanz), daß das Zusammenleben eines unehelichen Vater mit seiner Ehefrau und einer Lebensgefährtin, der Mutter des unehelichen Kindes, mit gleichzeitigen sexuellen Beziehungen des Mannes zu beiden Frauen keinerlei Hindernis sei, dem Vater und der unehelichen Mutter die gemeinsame Obsorge zu verweigern. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß das Verfahren 1452 Tage dauerte (fast 4 Jahre!).

Umfangreich begründete der OGH, warum die Lebensgestaltung des Vaters zwar nachvollziehbaren Bedenken begegne, meinte aber letztlich, daß dies alles kein Hindernis für eine gemeinsame Obsorge sei.

Für Juristen findet sich in der Entscheidung allerdings ein spezielles Bonmot: Der Kindesvater hatte seinen Revisionsrekurs gegen die ablehnende Entscheidung der zweiten Instanz zu spät eingebracht. Der OGH ging mit folgender Begründung nicht mehr inhaltlich auf den Revisionsrekurs des Vaters ein: "Sein Revisionsrekurs wurde am 5.7.1996, somit außerhalb der 14tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben. Da sich die angefochtene Verfügung nicht ohne Nachteil eines Dritten (des Kindes) abändern ließe, kann auf den verspäteten Revisionsrekurs des Vaters nicht meritorisch eingegangen werden (Abs 2 leg cit)."

Zur Erläuterung: Im Außerstreitverfahren kann auf verspätete Rekurse noch eingegangen werden, soferne die Entscheidung ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden kann (§ 11 [2] AußStrG). Verrückte Juristenwelt. Einerseits ist die Änderung der Entscheidung von Ablehnung auf gemeinsame Obsorge zum Nachteil des Kindes, andererseits wird dem rechtzeitigen Revisionsrekurs der Mutter Folge gegeben, weil die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl dient: "Es ist kein Grund ersichtlich, daß die beantragte gemeinsame Obsorge für das Wohl des Kindes nachteilig wäre. Dem gemeinsamen Antrag der Eltern, dem auch der zuständige Jugendwohlfahrtsträger zugestimmt hat, ist daher stattzugeben."

Irgendwo scheinen die Richter des OGH hier doch einen leichten "Fehler im Plan" zu haben.

Vollends bedenklich wird diese Entscheidung im Vergleich zur restriktiven Meinung des VfGH vom 10.10.1995, mit der quasi der zwingenden Einführung der generellen Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge nach der Scheidung ein Riegel vorgeschoben wurde.

Warum müssen sich Eltern, die nunmehr drei Jahre lang die gemeinsame Obsorge zum Wohle des Kindes gelebt haben, sich damit konfrontiert sehen, daß das Gericht ihnen mitteilt (Kindeswohl sei verabschiedet!), daß sie bekanntgeben mögen, wem von beiden die Obsorge nunmehr weggenommen werden soll (BG Oberndorf P 41/93).

Den Eltern, die gut kooperieren und zum Wohle des Kindes gemeinsame Obsorge jahrelang leben, die gemeinsame Obsorge zu verweigern, gleichzeitig aber die Ehe zu dritt auch noch rechtlich zu fördern, verstößt daher gegen grundsätzliche Werte, die in unserer Gesellschaft noch Bedeutung haben (sollten). Mit bürgernaher Rechtsprechung hat das nichts mehr zu tun. Das ist Rechtsprechung abgehoben von den Staatsbürgern. Aber Orginalton des VfGH vom 10.10.1995, G 154/93, G 171/94, am Ende): " Der VfGH hatte auch in diesen Verfahren nicht zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber getroffene Lösung die zweckmäßigste oder beste ist.". Übersetzt heißt das: "Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, für die Kinder die beste Lösung zu erlauben."

Übersicht Justizwaisen September 1997

Retour zur Homepage

E-mail bitte an: Aktion Recht des Kindes auf beide Eltern