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Tips und Antworten vom Rechtsanwalt
Überlegungen zum Umgangston mit Gerichten
Von Rechtsanwalt Dr. Günter Tews (Linz)
Daß Pflegschaftsverfahren sowie Scheidungsverfahren mit großen Emotionen belastet sind, ist vollkommen unstrittig. Häufig gehen die Emotionen jedoch so hoch, daß Parteien (und oft auch Anwälte) den üblichen Rahmen des Tons mehr oder weniger weit überschreiten und es teilweise auch zu wechselseitigen Beleidigungen der Parteien untereinander und auch gegenüber dem Gericht kommt. Nicht zuletzt vergreifen sich aber auch oft Richter im Ton. Die folgenden Überlegungen sollen dazu dienen, eine Richtlinie zu geben und Warnungen auszusprechen, den Ton allzu arg zu überziehen.
Generell ist natürlich für die Parteien zu beachten, daß sie gegenüber dem Gericht zweifelsfrei in einer schwächeren Position sind. Das Gesetz sieht in der Bestimmung des § 85 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) vor, daß gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit Außerstreitsachen in schriftlichen Eingaben, die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen, eine Ordnungsstrafe verhängt werden kann, welche den Betrag von S 20.000,00 nicht übersteigen darf. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in anderen Verfahrensgesetzen, beispielsweise § 235 f StPO, § 199f ZPO. Als Beispiel können folgende Entscheidungen dienen:
OGH vom 12.11.1996, 4 Ob 2323/96 p als Grund für die Verhängung einer Ordnungsstrafe wurde der Vorwurf angesehen, "zum einen fehlt hier die Rechtsbelehrung und andererseits hätt ich einen solchen Dilettantismus in der Rechtsprechung nicht für möglich gehalten." Hiefür wurde über den ehelichen Vater im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe von S 3.000,00 verhängt. Der Oberste Gerichtshof vermeinte, daß der Vorwurf des Dilettantismus zweifellos beleidigend sei, da man unter einem Dilettanten in aller Regel jemanden verstehe, der seine Arbeit nachlässig oder ohne die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten erledige, als einen Pfuscher oder Stümper.
Diese Entscheidung kann zweifelsfrei als überzogen, geradezu wehleidig, angesehen werde, wenn man andererseits berücksichtigt, wie weit die Richter für sich selbst die Grenzen ziehen (Beispiel: Die Behauptung eines Richters ohne medizinisches Gutachten o.ä. er halte einen Kläger für einen prozeßunfähigen Psychopathen wurde als von der freien Meinungsäußerung gedeckt angesehen).
Kein Einwand besteht wohl gegen die Entscheidung des LG für ZRS Graz vom 11.06.1996, 1 R 290/96 (Revisionsrekurs dagegen von OGH mit Entscheidung vom 26.11.1996, 10 Ob 2412/96 w zurückgewiesen). Hier wurden folgende Passagen als Grund für eine Ordnungsstrafe herangezogen. "Das Recht, diesen Schwindel aufzuklären", "eine gewissenlose fahrlässige Verfügung", "Wau-Wau-Gutachten", "glatte Erpressung", "sinnloses Affentheater", "grenzenlose Gemeinheit der Behördenwillkür", "soll auch diese genauso der Teufel holen".
Bedenklich ist aber natürlich, daß das Gesetz die beleidigte Justiz zum Richter über den Beleidiger macht. Leider wird damit nicht von einer unabhängigen und unbefangenen Behörde entschieden.
Teilweise haben es hier Rechtsanwälte doch leichter. Die Rechtsanwaltskammern ziehen die Grenzen der zulässigen Kritik an Richtern weiter. So wurden im Verfahren DV 18/95 des Disziplinarsenates bei der OÖ Rechtsanwaltskammer folgende Äußerungen eines Anwaltes über einen Gerichtsvorsteher als noch zulässige Kritik angesehen. "Tatsächlich zeigt die Entscheidung zu Jv .../.., daß der Vorsteher des Bezirksgerichtes .......... sein Aufsichtsrecht und seine Aufsichtspflicht nicht wahrzunehmen bereit ist und in indiskutablen Ausmaß Untätigkeiten, Unwahrheiten und Rechtswidrigkeiten des Rechtspflegers hinzunehmen bereit ist, .......... ", ".......... damit ist auch ein Beispiel gegeben, wie bedenklich Rechtsmittelausschlüsse gegen einzelrichterliche Entscheidungen sein können, wenn der Entscheidungsbefugte charakterlich und/oder fachlich unzureichend gefestigt ist, oder es ihm an Führungskompetenz mangelt ..........", und "diese Vorgangsweise eine besonders engagierte Vorgangsweise zu nennen, ist eine Verhöhnung und ein Mißbrauch einer Entscheidung, gegen die kein Rechtsmittel besteht (§ 74 Abs. 3 StPO) ..... ".
Entscheidend war aber im letzten Verfahren, daß die Vorwürfe des Anwaltes gegen das genannte Gericht weitgehend berechtigt waren, so führte die Berufungskommission folgendes aus: "Nach den Ergebnissen des Amtshaftungsverfahrens liegen dem Bezirksgericht .......... eine Reihe von schuldhaften Rechtsverletzungen zur Last. Die Ablehnungsanträge des Disziplinarbeschuldigten blieben erfolglos, obwohl sich die abgelehnten Gerichtspersonen beharrlich über ausdrückliche Aufträge des Rechtsmittelgerichtes hinwegsetzten und unvertretbare Rechtsansichten vertraten. Dem Bezirksgericht .......... wurde insbesondere auch ein Organisationsverschulden attestiert. Sieht man die inkriminierten Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten in diesem untrennbaren Zusammenhang, kann den Vorwürfen, daß Rechtsmittelausschlüsse bedenklich seien, wenn der (allein) Entscheidungsbefugte charakterlich und oder fachlich unzureichend gefestigt ist, oder es ihm an Führungskompetenz mangelt, ein sachliches, die Verhaltensrüge verstärkendes Substrat im weiteren Sinn nicht abgesprochen werden."
Insgesamt muß jedoch jeder Betroffene davor gewarnt werden, sich derartig an den Rand des noch Zulässigen oder darüber hinaus zu begeben. Auch wenn es - wie im letztgenannten Fall - letztlich doch zu einem Freispruch kommt, so ist der Aufwand, bis man diesen Freispruch erzielt, oft genug erheblich höher als es eine Disziplinarstrafe/Ordnungsstrafe je gewesen wäre. Weiters verschärfen natürlich derartige Angriffe die emotionell ohnehin angespannte Situation zusätzlich. Sollte jedoch der Richter selbst über die Stränge schlagen, so wäre es durchaus vernünftig, darauf zu bestehen, daß die Äußerung des Richters protokolliert wird.
Sollte sich der Richter weigern, wäre das auch zusätzlich in einer Dienstaufsichtsbeschwerde geltendzumachen. Eigene strafrechtliche Verfahren gegen einen Richter oder einen Anwalt in Gang zu setzen (etwa wegen übler Nachrede), ist in der Regel nicht erfolgreich, da ehrenrührige Äußerungen im Verfahren nur dann verfolgt werden können, wenn sie keinen erkennbaren Zusammenhang zum Verfahren haben, oder aber der Richter oder Anwalt falsche ehrenrührige Behauptungen gegen besseres Wissen aufstellt (siehe § 114 StGB).
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Übersicht Justizwaisen September 1997